Beim Versteuern von Bitcoin und anderen Kryptowährungen ist es wichtig, diese grundsätzlich gemäß dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Dabei können zusätzlich die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag anfallen. Unter Umständen könnte bei einer längeren Haltedauer auch ein steuerfreier Gewinn erzielt werden.
Das Finanzamt betrachtet Kryptowährungen nicht als Kapitalanlage oder Währung (wodurch die Abgeltungssteuer fällig wäre), sondern als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Dies kann mit dem Kauf eines Goldbarrens oder eines Kunstwerks verglichen werden, bei dem der erzielte Gewinn ebenfalls gemäß dem persönlichen Steuersatz versteuert werden muss. Die Freigrenze für diesen Zweck beträgt jährlich 600 Euro. Falls die Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten werden, könnte unter Umständen kein Steuerbetrag auf den erzielten Gewinn anfallen.
Zu Beginn ist es wichtig zu prüfen, ob der Verkauf die Freigrenze von 600 Euro pro Jahr überschreitet. Das reine Halten von Kryptowährungen führt (gemäß aktuellem Recht) nicht zu einer steuerlichen Belastung. Sollte der Verkaufsbetrag unterhalb der Freigrenze liegen, sind in Bezug auf Kryptowährungen keine weiteren Angaben in der Steuererklärung erforderlich. Falls der Verkaufsbetrag die Freigrenze überschreitet, gilt in der Regel das FIFO-Prinzip (First in, first out). Das bedeutet, dass die ältesten Kryptowährungen fiktiv zuerst verkauft und steuerlich belastet werden. In einigen Fällen akzeptiert das Finanzamt auch das LIFO-Verfahren (Last in, first out: die zuletzt gekauften Kryptowährungen werden zuerst verkauft). Es ist ratsam, im Vorfeld mit dem Finanzamt abzuklären, ob das LIFO-Verfahren für Kryptowährungen anerkannt wird oder nicht. Wichtig: Der Gesamtgewinn wird versteuert – dazu gehört auch der Gewinnanteil innerhalb der Freigrenze!
In der Steuererklärung müssen Angaben zu den verkauften Kryptowährungen gemacht werden: Der Einkaufspreis, die Haltedauer und eventuelle Kosten, die während der Haltedauer entstanden sind. Der zu versteuernde Ertrag ergibt sich aus Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Verkaufswerbungskosten = Ertrag.
Wenn die Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten wurden, muss der Verkauf zwar angegeben werden, es fällt jedoch keine Steuer auf den Gewinn an. Anders verhält es sich, wenn die Kryptowährungen bewusst als Einkommensquelle genutzt werden sollen. Die Auslegung kann je nach Finanzamt variieren. In der Regel wird das Mining von Kryptowährungen jedoch grundsätzlich als Einkunftserzielungsabsicht betrachtet, und der gesamte Gewinn ist gemäß dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, unabhängig von der Haltedauer! Ausnahme: Die Kryptowährungen werden länger als zehn Jahre behalten.
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Die für Außenstehende relativ schwierige Nachverfolgbarkeit von Käufen und Verkäufen von Kryptowährungen ist den Finanzämtern und Regierungen Europas schon länger ein Dorn im Auge. Auch wenn der Verkaufsbetrag unterhalb der Freigrenze liegt, kann es sinnvoll sein, die Käufe und Verkäufe von Kryptowährungen korrekt in der Steuererklärung anzugeben. So könnten mögliche unangenehme Nachfragen in einigen Jahren vermieden werden. Andernfalls könnte das Finanzamt bei einem späteren Verkauf über dem Freibetrag und geänderter Gesetzeslage den Verdacht hegen, dass über Jahre hinweg Kryptoverkäufe verschwiegen wurden. Dies könnte zu einer mühseeligen und aufwändigen Steuerprüfung führen. Eine schrittweise und korrekte Angabe der Kryptobestände über mehrere Jahre hinweg könnte dazu beitragen, diesen (unbegründeten) Verdacht zu entkräften.
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